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BewerberVZ entscheidet sich zur rechtlichen Auseinandersetzung gegen StudiVZ PDF Drucken
(28 Stimmen)
Geschrieben von Manuel Langele   
Donnerstag, 28 Februar 2008
bewerbervz_logo Die Betreiberin des neuartigen Recruiting-Portals “BewerberVZ“ hat sich dazu entschlossen, sich gegen eine von der StudiVZ Ltd beim Kölner Landgericht erwirkten einstweiligen Verfügung zur Wehr zu setzen. Aufgrund der einstweiligen Verfügung soll die Kölner BVZ-Personal GmbH auf die Nutzung des Namens “BewerberVZ“ verzichten. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde mit 275.000,- EUR festgesetzt.
Seit mehreren Wochen geht StudiVZ aktiver gegen Webseiten vor, die das Kürzel VZ nutzen. Viele geben angesichts der angedrohten drastischen Strafen nach. “Wir werden uns gegen die gerichtliche Verfügung zur Wehr setzen“, versichert Nina Krug von BewerberVZ.

Ihr Kölner Rechtsanwalt, Bruno M. Glombitza, hält Namen, die aus der Abkürzung für “Verzeichnis“ und einer vorangestellten Personengruppe bestehen, für nicht markenschutzfähig. “StudiVZ ist eine rein beschreibende Kurzform von “Studentenverzeichnis“. Meiner Kenntnis nach trägt das Deutsche Marken- und Patentamt daher solche Marken auch nicht mehr in das Markenregister ein.“ Auch ein unlauteres Verhalten seiner Mandantin kann der Anwalt der auf internationalen Markenschutz spezialisierten Kanzlei Greyhills nicht erkennen und verweist auf die Ähnlichkeit von StudiVZ zu der anglo-amerikanischen Seite Facebook.

Nina Krug von BewerberVZ betont: “Ich lasse mir kein wettbewerbswidriges Verhalten von einem Facebook-Klon vorwerfen.“ Den Titel BewerberVZ hat sie gewählt, weil die Studentinnen und Studenten es so gewünscht haben. Sie verstehen das Kürzel VZ ausschließlich als Abkürzung für “Verzeichnis“ und wünschen sich einen möglichst kurzen Begriff. “Deshalb habe ich den Titel gewählt. Logischerweise habe ich darum auch die von StudiVZ geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht unterschrieben. Wir haben daher unsere Rechtsanwälte damit beauftragt, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen“ erklärt Krug.

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geschrieben von Sascha , März 02, 2008
Wieso kann man bitte die Verwendung eines Kürzels im Domainnamen wie VZ was für Verzeichnis - also einem allg. Begriff steht - abmahnen?
Bei Scout24 kann ich es noch verstehen... obwohl ich glaube, dass hier auch *scout.de-Domains abgemahnt wurden....
Wüsste ich auch gerne
geschrieben von Marco , März 02, 2008
Hoffe das StudiVZ damit nicht durchkommt! Auch wenn es recht billig ist, wie ich finde das seit dem StudiVZ erfolg, überall VZ auftaucht, ist es immmer noch ein allg. Begriff, der doch wohl niemals geschützt werden kann oder!? Unglaublich!
Geschieht ihnen recht
geschrieben von sandro , März 04, 2008
Naja, es war ja im Prinzip klar, dass dieser Schritt kommen würde. Somit kann man an sich nur sagen: Selber Schuld.
Es ist ja ganz offensichtlich, dass BewerberVZ vom Erfolg, Namen und Ruf von StudiVZ profitieren wollte. Insbesondere, da StudiVZ sich seit längerem selbst mit dem Recruiting beschäftigt. Ich frage mich nur, wieso sie überhaupt den Aufwand betreiben sich rechtlich mit Holtzbrinck anzulegen, insbesondere, da die webpage bisher eigentlich nicht wirklich etwas kann. Es ist eine echt geniale Idee, aber sie sind nicht die ersten die sie hatten und an mangelnder Umsetzungsqualität gescheitert sind...
thema durch ?
geschrieben von kaos4life , April 13, 2008
klagen sie noch, oder ist schon was entschieden ? naja, studivz würde ich es gönnen, ist eh alles bet**** also einfach mal agbs lesen, und gucken was die mit euren daten machen.....
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