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Nicolas Gabrysch von Osborne Clark hat u. a. rechtliche Dinge wie Drag-Along Klauseln (Mitveräußerungspflichten), die man als Gründer bei der Kontaktaufnahme und Verhandlung mit VCs kennen sollte, auf der Idea Lab! angesprochen.
Die sog. Drag-Along Klausel wird in Vertragswerken eingesetzt, um aus Sicht des Investors, Gründer dazu zu verpflichten, die eigenen Anteile mitverkaufen zu müssen, wenn der Investor seinen Anteil im Rahmen eines Exits weiterveräußern möchte.
Welches Interesse hat der Investor an solchen Klauseln? Grundsätzlich muss er schon beim Einstieg sicherstellen, dass ausreichend Exitkanäle für eine renditebringende Weiterveräußerung des Unternehmens an Finanzinvestoren oder aber strategische Investoren vorliegen. Die üblicherweise erworbenen Minderheitsanteile sind jedoch weit schwieriger zu verkaufen als 100% des Unternehmens.
Dies hat folgenden Hintergrund: Ein neuer Investor wird in späteren Phasen der Unternehmensentwicklung gezielt steuern und Einfluss geltend machen wollen (hier insb. Strategische Investoren), was mit Minderheitsanteilen schwierig werden dürfte. Um also späteren Investoren ausreichend Anreize/Anteile anbieten zu können, sind VCs bereits bei ihrem eigenen Einstieg darauf angewiesen, dass sie im Falle eines Exits für die Gründer mitentscheiden können bzw. sie dazu zu verpflichten, ihre Anteile mitzuveräußern.
Unterschreibt der Gründer diese Mitveräußerungspflicht und findet der VC bspw. nach 3-5 Jahren einen Kaufwilligen, der ein angemessenes Angebot unterbreitet, ist der Gründer verpflichtet, seine verbleibenden Anteile im Rahmen eines Trade Sales mitzuveräußern.
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